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Rechtliches

Allgemeine Geschäfts­bedingungen.

Für Werkverträge und Dienstleistungen von ENDLIVITY Creative Labs.

Stand: Oktober 2026 · Version 3.1

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB") gelten für alle Verträge zwischen Mathias Kniepeiss, handelnd unter ENDLIVITY Creative Labs („Werkunternehmer"), und seinen Auftraggebern. Sie umfassen folgende Leistungen:

  • AI-gestützte Bild-, Video- und Contentproduktionen
  • AI Video-to-Video-Transformationen und die KI-gestützte Bearbeitung von real gedrehtem Material
  • Workshops, Masterclasses, Schulungen, Vorträge
  • Consulting, Strategie, Konzeption
  • AI Inhouse Solutions (AI-Systeme, individuelle AI-Software, Workflows, Automatisierungen, AI-Agents, Integration externer AI-Modelle/APIs, AI-Pipelines, Prompt-Frameworks)

Für Workshops, Masterclasses, Schulungen und Vorträge gelten vorrangig die Bestimmungen des jeweiligen gesonderten Vertrags (insbesondere zu Terminen, Stornierung und Teilnehmerzahl); diese AGB gelten ergänzend.

Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie schriftlich anerkannt werden. Für bestehende Verträge gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB; spätere Änderungen wirken nur für danach geschlossene Verträge.

2. Vertragsschluss

Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt durch schriftliche Annahme, elektronische Bestätigung oder durch Inanspruchnahme der Leistung zustande. Mündliche Nebenabreden bedürfen schriftlicher Bestätigung. Im Fall von Widersprüchen zwischen einem Angebot und diesen AGB geht der Inhalt des Angebots vor.

3. Leistungsumfang und Systemcharakter

Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot oder Vertrag. AI Inhouse Solutions sind individuelle Entwicklungs-, Konfigurations- und Beratungsleistungen, keine Standardsoftware. Eine bestimmte Eignung wird nur zugesichert, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Änderungen an Drittanbieter-Modellen oder -APIs liegen außerhalb des Einflussbereichs des Werkunternehmers. Liefertermine sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, unverbindliche Planwerte.

4. Einsatz von Künstlicher Intelligenz und Drittanbietern

Generative AI-Leistungen sind nicht-deterministisch. Outputs können unvollständig, fehlerhaft oder unvorhersehbar sein, sind nicht exakt reproduzierbar und ersetzen nicht die Prüfung durch den Auftraggeber. Der Werkunternehmer übernimmt keine Garantie für:

  • permanente Verfügbarkeit eingesetzter AI-Modelle
  • Fehlerfreiheit oder „Halluzinations-Freiheit" einzelner Outputs
  • Rechtskonformität einzelner Outputs gegenüber Schutzrechten Dritter
  • Kompatibilität mit künftigen Modellversionen
  • eine wortgetreue Umsetzung von Vorgaben oder Briefings

Der Werkunternehmer ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung Drittanbieter-AI-Modelle, -Plattformen und -APIs (z. B. OpenAI, Anthropic, Google, Higgsfield, Midjourney, ElevenLabs) zu bedienen. Die Nutzung dieser Dienste unterliegt den jeweils geltenden Nutzungsbedingungen, Inhaltsrichtlinien und Lizenzbestimmungen der Anbieter, auf die der Werkunternehmer keinen Einfluss hat und die sich jederzeit ändern können. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass diese Bedingungen die kommerzielle Nutzung, bestimmte Inhalte oder die Rechteeinräumung einschränken können.

Der Auftraggeber stimmt der Übermittlung der für die Leistungserbringung notwendigen Inhalte (einschließlich Aufnahmen erkennbarer Personen, Stimmen und sonstiger personenbezogener Daten) an solche Drittanbieter zu, auch wenn deren Server außerhalb der Europäischen Union, insbesondere in den USA, betrieben werden. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Übergabe und Verarbeitung des Materials datenschutzrechtlich zulässig ist, insbesondere dass betroffene Personen in der erforderlichen Form informiert wurden bzw. eingewilligt haben. Der Werkunternehmer haftet nicht für die Datenverarbeitung durch Drittanbieter.

Der Werkunternehmer verwendet vom Auftraggeber bereitgestelltes Material und die für ihn erstellten Werkergebnisse nicht zum Training oder Fine-Tuning eigener KI-Modelle und gibt sie nicht zu Trainingszwecken an Dritte weiter. Davon unberührt bleibt die technisch notwendige Verarbeitung durch die eingesetzten Drittanbieter nach deren jeweiligen Bedingungen.

5. Rechte am bereitgestellten Material und Bearbeitungsrecht

Der Auftraggeber garantiert, dass er über sämtliche Rechte an dem von ihm bereitgestellten Material (insbesondere real gedrehtes Videomaterial, Archivmaterial, Fotos, Musik, Tonaufnahmen, Stimmen, Logos, Designs, Trainings- und Referenzdaten) verfügt, die für die beauftragte Leistung erforderlich sind. Die Klärung sämtlicher Schutz-, Urheber-, Marken-, Persönlichkeits- und Datenschutzrechte an diesem Material obliegt ausschließlich dem Auftraggeber.

Dies umfasst ausdrücklich das Recht, das Material durch Künstliche Intelligenz zu bearbeiten, zu verändern, zu ergänzen, zu erweitern oder zu ersetzen (Bearbeitungsrecht), einschließlich der erforderlichen Zustimmungen der Urheber des Materials (z. B. Kameraleute, Regie, Produktionsfirmen, Komponisten, Sprecher) im Hinblick auf den urheberrechtlichen Schutz gegen Änderungen und Entstellungen (§ 21 UrhG bzw. sinngemäß nach dem anwendbaren nationalen Recht). Der Werkunternehmer ist weder verpflichtet noch in der Lage, das Vorliegen dieser Rechte zu prüfen, und geht davon aus, dass sie vor Übergabe des Materials vorliegen.

Der Auftraggeber hält den Werkunternehmer hinsichtlich sämtlicher Ansprüche Dritter, die aus einer fehlenden oder unzureichenden Berechtigung zur Nutzung oder Bearbeitung des bereitgestellten Materials resultieren, vollumfänglich schad- und klaglos.

6. Rechteklärung und Schutzrechte Dritter bei KI-generierten Inhalten

Die Rechteklärung (Rights Clearing) hinsichtlich der Nutzung der durch Künstliche Intelligenz generierten oder bearbeiteten Bilder, Videos, Tonaufnahmen oder sonstigen Werke, einschließlich etwaig enthaltener Marken, Logos, Designs und sonstiger geschützter Inhalte, obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Dies gilt sowohl für Inhalte, die auf vom Auftraggeber bereitgestellten Vorlagen basieren (z. B. Drehmaterial, Produktfotos, Unternehmensbilder), als auch für vollständig KI-generierte Inhalte, die auf Basis des Briefings des Auftraggebers erstellt werden. Der Auftraggeber prüft die gelieferten Inhalte vor Veröffentlichung eigenverantwortlich auf mögliche Rechtsverletzungen.

Der Werkunternehmer übernimmt keine Haftung für etwaige Rechtsverletzungen, insbesondere im Hinblick auf Urheber-, Marken-, Design- oder Persönlichkeitsrechte Dritter. Der Auftraggeber hält den Werkunternehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos.

7. Recht am eigenen Bild, Stimme und Persönlichkeitsrechte

Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Nutzung von durch Künstliche Intelligenz erzeugten oder bearbeiteten Inhalten, auf denen erkennbare Personen dargestellt sind oder erscheinen könnten oder deren Stimme verwendet, nachgebildet oder verändert wird, das Recht am eigenen Bild gemäß §§ 77 ff. UrhG, das Recht an der eigenen Stimme sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht (bzw. sinngemäß nach dem anwendbaren nationalen Recht) zu beachten sind. Dies gilt in besonderem Maße, wenn Erscheinungsbild, Mimik, Stimme, Handlungen oder Aussagen realer Personen durch Künstliche Intelligenz verändert, ergänzt, nachgebildet oder neu erzeugt werden.

Die Einholung sämtlicher erforderlichen Einwilligungen (Model-Release-Verträge, Voice-Release-Verträge) der betroffenen Personen liegt ausschließlich in der Verantwortung des Auftraggebers. Der Auftraggeber stellt sicher, dass diese Einwilligungen ausdrücklich auch die Bearbeitung, Veränderung, Nachbildung und Neugenerierung von Bild und Stimme durch Künstliche Intelligenz sowie die vorgesehene Verwendung umfassen. Dies gilt sinngemäß auch für die Darstellung verstorbener Personen und Personen der Zeitgeschichte. Der Werkunternehmer ist weder verpflichtet noch in der Lage, das Vorliegen oder den Umfang solcher Einwilligungen zu prüfen.

Eine Veröffentlichung, Verwertung oder sonstige Nutzung solcher Darstellungen ohne die erforderliche Einwilligung kann Ansprüche Dritter (z. B. auf Unterlassung, Widerruf oder Schadenersatz) begründen. Der Werkunternehmer haftet nicht für Ansprüche Dritter, die aus einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild, des Rechts an der eigenen Stimme, des Persönlichkeitsrechts oder vergleichbarer Schutzrechte resultieren. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Werkunternehmer diesbezüglich vollumfänglich schad- und klaglos zu halten.

8. Schutzfähigkeit KI-generierter Inhalte

Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vollständig oder überwiegend durch Künstliche Intelligenz generierte Inhalte nach derzeitiger Rechtslage in Österreich und der Europäischen Union mangels menschlicher Schöpfung in der Regel keinen oder nur eingeschränkten urheberrechtlichen Schutz genießen. Der Werkunternehmer kann daher weder die Schutzfähigkeit noch die Exklusivität solcher Inhalte gewährleisten. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass Dritte mit vergleichbaren Werkzeugen ähnliche Ergebnisse erzielen oder dass eine Übernahme durch Dritte rechtlich nicht abgewehrt werden kann. Der vertragliche Verwendungsvorbehalt gemäß Punkt 9 bleibt davon unberührt.

9. Urheber- und Nutzungsrechte

Der Werkunternehmer behält sich sämtliche Verwertungs-, Verwendungs- und sonstige Rechte an den von ihm übergebenen Unterlagen und deren Inhalt bis zur vollständigen Honorarzahlung ausdrücklich vor, und zwar auch, soweit an den geschaffenen Inhalten kein oder nur zum Teil Urheberrecht besteht (vertraglicher Verwendungsvorbehalt).

Nach vollständiger Honorarzahlung werden die Rechte zur Verwendung nur so weit übertragen, wie dies zur Erreichung des Leistungszwecks notwendig ist. Sofern nicht anders vereinbart, erhält der Auftraggeber an den Werkergebnissen ein einfaches, nicht-exklusives Nutzungsrecht für den vereinbarten Zweck. Eine Unterlizenzierung oder Weitergabe an Dritte (z. B. Sender, Vertriebe, Plattformen, Agenturen) ist im Rahmen des vereinbarten Leistungszwecks zulässig. Darüberhinausgehende Rechte, insbesondere die spätere oder weitergehende (Wieder-)Verwertung, die Verwendung in anderen Produktionen, die Verwendung einzelner Bestandteile außerhalb des Gesamtwerks oder die Weitergabe an Dritte außerhalb des Leistungszwecks (inklusive mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen), gelten, soweit nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart, nicht als eingeräumt.

Auf die Namensnennung wird, soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, nicht verzichtet.

Bei AI-Software, AI Agents, Workflows und Pipelines besteht kein Anspruch auf:

  • Quellcode oder Trainingsdaten
  • Prompt-Logik oder Modell-Konfigurationen
  • Exklusivität gegenüber anderen Auftraggebern
  • Weiterentwicklung oder Wartung über die Vertragslaufzeit hinaus

Weitergehende Rechte (z. B. exklusive, übertragbare oder zeitlich unbegrenzte Lizenzen, Quellcode-Übergabe) bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit gesonderter Vergütung.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die übergebenen Werkergebnisse nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Werkunternehmers zum Training oder Fine-Tuning fremder KI-Modelle zu verwenden.

10. Eigenwerbung und Referenznennung

Der Auftraggeber stimmt der uneingeschränkten gewerblichen Nutzung der erstellten Erzeugnisse durch den Werkunternehmer zum Zweck der Eigenwerbung zu (z. B. Portfolio, Website, Social Media, Präsentationen, Pitches, Showreels, Awards, Festivals). Diese Nutzung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, frühestens ab der Erstveröffentlichung des Werks durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die gemäß Punkt 7 eingeholten Einwilligungen auch diese Eigenwerbung umfassen.

Der Werkunternehmer ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenzkunden unter Nennung des Namens und Logos zu nennen, sofern und solange keine schriftlich vereinbarte NDA-Beschränkung entgegensteht.

11. Kennzeichnungspflicht und EU AI Act

Für die Veröffentlichung und Verbreitung von durch Künstliche Intelligenz generierten oder wesentlich veränderten Bild-, Video- und Toninhalten bestehen gesetzliche Transparenz- und Kennzeichnungspflichten, insbesondere gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), sowie gegebenenfalls nach medienrechtlichen Vorschriften, Richtlinien von Sendern, Plattformen und Vertrieben und journalistischen Standards.

Die Einhaltung dieser Pflichten bei Verwendung der Werkergebnisse, insbesondere die Kennzeichnung im finalen Werk (z. B. durch Einblendungen, Hinweise im Abspann oder Metadaten) sowie gegenüber Sendern, Plattformen und Publikum, liegt in der ausschließlichen Verantwortung des Auftraggebers als Veröffentlicher bzw. Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Der Werkunternehmer bringt in den Werkergebnissen keine Kennzeichnung an und übernimmt keine Haftung für eine unterlassene, unvollständige oder fehlerhafte Kennzeichnung. Der Werkunternehmer kann auf Wunsch eine Übersicht der KI-generierten bzw. KI-bearbeiteten Bestandteile zur Verfügung stellen; eine Verpflichtung dazu oder eine Verantwortung für die Kennzeichnung selbst wird dadurch nicht begründet.

12. Inhaltliche Grenzen und Ablehnungsrecht

Der Auftraggeber darf keine Inhalte beauftragen, die gegen geltendes Recht, Persönlichkeitsrechte Dritter, die guten Sitten oder die Nutzungsbedingungen und Inhaltsrichtlinien der eingesetzten Drittanbieter verstoßen. Dies betrifft insbesondere täuschend echte Darstellungen realer Personen ohne deren Einwilligung, irreführende oder diffamierende Inhalte, Inhalte mit politischer Desinformation sowie pornografische oder gewaltverherrlichende Inhalte.

Der Werkunternehmer ist berechtigt, die Erstellung solcher Inhalte ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder eine begonnene Leistung einzustellen, wenn sich ein Verstoß erst während der Leistungserbringung zeigt oder ein Drittanbieter die Generierung verweigert. Bereits erbrachte Leistungen und entstandene Kosten sind in diesem Fall zu vergüten. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus einer solchen Ablehnung sind ausgeschlossen.

13. Mitwirkungspflichten

Der Auftraggeber stellt benötigte Informationen, Daten, Materialien, Zugänge und Freigaben rechtzeitig bereit. Er ist verantwortlich für deren Richtigkeit, Zulässigkeit und Prüfung. Verzögerungen, die auf fehlende oder verspätete Mitwirkung zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Freigabe- und Korrekturschleifen sind auf die im Angebot definierten Runden begrenzt; darüber hinausgehender Aufwand sowie Änderungen des Briefings nach Freigabe werden gesondert nach Aufwand verrechnet.

14. Abnahme und Mängelrüge

Die schriftliche Freigabe eines Werkergebnisses oder einer Teilleistung durch den Auftraggeber gilt als Abnahme. Gelieferte Werkergebnisse sind vom Auftraggeber unverzüglich zu prüfen. Mängel sind innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter konkreter Bezeichnung des Mangels zu rügen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. Nach Abnahme oder Ablauf der Rügefrist geltend gemachte Änderungswünsche werden als neue Beauftragung nach Aufwand verrechnet. Die Nutzung, Veröffentlichung oder Weitergabe eines Werkergebnisses gilt jedenfalls als Abnahme.

15. Vergütung, Anzahlung und Stornierung

Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, ist bei allen Aufträgen eine Anzahlung in Höhe von 50 % des Auftragswerts bei Auftragserteilung fällig; mit der Leistungserbringung wird erst nach Eingang der Anzahlung begonnen. Der Restbetrag ist mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen netto ab Rechnungsdatum fällig. Das Honorar ist unabhängig davon geschuldet, ob und in welchem Umfang der Auftraggeber die gelieferten Werke tatsächlich verwendet oder veröffentlicht. Bei Verzug behält sich der Werkunternehmer das Recht vor, Leistungen auszusetzen und Verzugszinsen gemäß §§ 352, 456 UGB zu verrechnen.

Bei Stornierung oder vorzeitigem Abbruch durch den Auftraggeber sind bereits erbrachte Leistungen sowie nachweisbar entstandene Kosten (insbesondere AI-Compute-Kosten, Lizenz- und API-Gebühren Dritter, gebuchte Subdienstleister) vollständig zu vergüten. Zusätzlich kann ein angemessener Ausfallsanteil bis zu 30 % des Restauftragswerts verrechnet werden.

16. Gewährleistung

Der Werkunternehmer schuldet eine fachgerechte Erbringung der Leistung, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Eine Gewährleistung für die inhaltliche Beschaffenheit von AI-Outputs oder für die Ergebnisse von AI-Software ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Berechtigte Mängel werden vorrangig durch Verbesserung oder Nachlieferung behoben.

17. Haftungsbeschränkung

Der Werkunternehmer wird seine Tätigkeit sorgfältig und nach bestem Wissen erbringen. Er kann jedoch, soweit gesetzlich zulässig, keine Haftung oder Gewährleistung für die uneingeschränkte Nutzbarkeit der erbrachten Werkerzeugnisse für den vereinbarten Leistungszweck übernehmen, insbesondere nicht dafür, dass keine Beanstandungen Dritter erfolgen.

Die Haftung des Werkunternehmers für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen; dies gilt nicht für Personenschäden. Für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz wird gehaftet. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert des jeweiligen Auftrags begrenzt. Ausgeschlossen ist, soweit gesetzlich zulässig, insbesondere die Haftung für:

  • Schäden durch fehlerhafte oder nicht erwartungsgemäße AI-Outputs
  • AI-basierte Geschäftsentscheidungen des Auftraggebers
  • bloße Vermögensschäden, Folgeschäden und mittelbare Schäden
  • entgangenen Gewinn
  • Drittansprüche (Schutzrechte, Persönlichkeitsrechte, Datenschutz, Kennzeichnungspflichten)
  • Schäden aus Ausfällen, Änderungen oder Einschränkungen von Drittanbieter-AI-Modellen, -APIs oder -Diensten

Diese Haftungsbeschränkung gilt insbesondere für AI Inhouse Solutions, AI-Software und AI-Agents. Zwingende Verbraucherrechte nach dem KSchG bleiben unberührt.

18. Höhere Gewalt

Beide Parteien haften nicht für Verzögerungen oder Ausfälle, die durch höhere Gewalt verursacht werden. Hierzu zählen insbesondere, neben den klassischen Tatbeständen, Ausfälle, wesentliche Änderungen oder die dauerhafte Einstellung von Drittanbieter-AI-Modellen, -APIs, Cloud-Diensten oder Rechenzentren.

19. Vertraulichkeit

Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei, insbesondere unveröffentlichtes Material, Inhalte, Konzepte und Geschäftsinformationen, vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Vertragserfüllung zu verwenden. Ausgenommen ist die zur Leistungserbringung erforderliche Weitergabe an die gemäß Punkt 4 eingesetzten Drittanbieter sowie die Eigenwerbung gemäß Punkt 10. Diese Pflicht überdauert das Vertragsende um drei Jahre.

20. Datenschutz und Archivierung

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach DSGVO und österreichischem DSG. Details siehe Datenschutzerklärung. Bei Bedarf wird ein Auftragsverarbeitungsvertrag (Art. 28 DSGVO) abgeschlossen.

Projekt-Assets, Roh-Outputs, Arbeitsdateien und Werkergebnisse werden, sofern nicht abweichend vereinbart, 12 Monate nach Projektabschluss zur Archivierung und gegebenenfalls Nachbearbeitung vorgehalten und anschließend ohne weitere Ankündigung gelöscht. Eine darüber hinausgehende Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Der Auftraggeber ist für die eigene Sicherung der gelieferten Werkergebnisse selbst verantwortlich. Eine frühere Löschung erfolgt auf schriftliches Verlangen des Auftraggebers, soweit gesetzliche Aufbewahrungspflichten nicht entgegenstehen.

21. Vertragsdauer und Kündigung

Verträge enden mit vollständiger Leistungserbringung. Dauerschuldverhältnisse können von beiden Seiten mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende ordentlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

22. Schlussbestimmungen

Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der kollisionsrechtlichen Verweisungsnormen. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Werkunternehmers (Wien). Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; an die Stelle unwirksamer Bestimmungen tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.